Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen. Diese Verordnung regelt, dass bestimmte Kraftfahrzeuge als Abfall entweder einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen sind sowie die Pflichten der Behandlungsanlagen. Die Hersteller sind verantwortlich für die Rücknahme von Altfahrzeugen ihrer eigenen Marken.

Zum Anwendungsbereich gehören alle Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz sowie Nutzfahrzeuge mit bis zu 3,5 t zul. Gesamtgewicht. Behandlungsanlagen müssen technische Standards einhalten und sich von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung oder Umweltgutachtern nach § 9 Umweltauditgesetz auditieren lassen. Die von den Auditoren erstellten Bescheinigungen müssen die Behandlungsanlagen jeweils ihrer zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Für Autowerkstätten, die Altfahrzeug nur annehmen oder im Herstellerauftrag zurücknehmen, ohne sie selbst zu behandeln, gelten erleichterte Vorschriften.

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