Batteriegesetz (BattG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren.

Das BattG unterscheidet 3 Arten von Batterien:

Fahrzeugbatterien sind für Anlasser, Beleuchtung und Zündung in Fahrzeugen bestimmte Batterien. Industriebatterien sind für industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie zum Vortrieb von Elektro- oder Hybridfahrzeugen bestimmte Batterien.

Gerätebatterien sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können, und weder Fahrzeug- noch Industriebatterien sind.

Hersteller müssen sich als Inverkehrbringer so wie auch Rücknahmesysteme bei der Stiftung ear registrieren. Zurzeit gibt es in Deutschland mehrere anerkannte Rücknahmesysteme für Gerätebatterien. Fahrzeugbatterien und Industriebatterien müssen die Hersteller kostenfrei von Vertreibern und Behandlungseinrichtungen zurücknehmen. Eine Andienungspflicht an die Rücknahmesysteme der Hersteller gibt es nur für Gerätebatterien, jedoch nicht für Fahrzeug- und Industriebatterien.

Die Rücknahmesysteme berichten jährlich bis zum 30. April über das Vorjahr an das Umweltbundesamt. Zu melden sind die in Verkehr gebrachten Massen, die Sammelquote und die Verwertungsquote der Gerätebatterien. Seit 2021 müssen mindestens 50 % der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien als Altbatterien gesammelt werden.

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