Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Dieses Gesetz regelt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 ff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung und Verwertung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf annähernd alle elektrisch betriebenen Geräte in Haushalten und die meisten elektrisch betriebenen Geräten im Gewerbe.

Die Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei einer zentralen Stelle registrieren und ihre in Verkehr gebrachten Mengen melden. Sie müssen Altgeräte zurücknehmen, nach der Maßgabe des ElektroG behandeln und die Behandlungsergebnisse an die zentrale Stelle berichten. Für die Verwertung sind Mindestquoten zu erfüllen. Die Hersteller dürfen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Zur Sammlung von Elektrogeräten berechtigt sind die Hersteller, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Vertreiber von Elektrogeräten.

Die Erstbehandlung von Elektroaltgeräten darf nur in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen erfolgen.

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